Neben dem klassischen Kauf sind auch Versteigerungen eine schöne Möglichkeit, die Wunschimmobilie zu finden – und das häufig zu günstigen Preisen. Einige Unterschiede gibt es allerdings. Gewinnen Sie hier einen ersten Einblick in das Thema und einen Eindruck vom Angebot in Ihrer Region.
Mehrfamilienhaus, Weiße Ahe 8 in Herscheid
Das Wohnhaus teilt sich auf in drei Wohnungen: Eigentümerwohnung 65 qm, Dachgeschosswohnung 81 qm, Erdgeschosswohnung 50 qm. Das Objekt ist teilweise unterkellert. Die Grundstücksgröße beträgt 1.307 qm.
Verkehrswert: 70.000 Euro. Ihren Ansprechpartner erreichen Sie unter 02351 152-322.
Gaststätte mit Eigentumswohnung und Garage, Uhlandstr. 1 in Lüdenscheid
Die Wohnung ist ca. 83 qm groß, die Gaststätte ca. 68 qm. Außerdem stehen Nebenräume im Untergeschoss mit einer Größe von ca. 62 qm zur Verfügung. Wohnung, Gaststätte und Garage sind seit 2001 nicht mehr genutzt. Der Gaststätte bzw. der angeschlossenen ETW wurde im ersten Versteigerungsverfahren ein Verkehrswert von 106.500 Euro beigemessen. Die mitzuversteigernde Gaststätteneinrichtung wurde mit 2.500 Euro bewertet. Der Verkehrswert der Garage betrug 6.500 Euro. Ein Verkauf ist allerdings für wesentlich günstigere Werte denkbar (30.000 bis 40.000 Euro). Es haben bereits fünf Versteigerungstermine stattgefunden. Das Verfahren wurde daraufhin aufgehoben.
Ein erneutes Verfahren kann daher nur gegen Übernahme der Versteigerungskosten (voraussichtlich ca. 3.000 bis 5.000 Euro für Gutachten und Veröffentlichungen) sowie gegen Abgabe einer notariellen Ausbietungsgarantie (voraussichtlich 30.000 bis 40.000 Euro) erfolgen.
Ihren Ansprechpartner erreichen Sie unter 02351 152-322
Das Gericht bestimmt den Termin und veröffentlicht ihn im Bundesanzeiger, in der örtlichen Tagespresse und an der Gerichtstafel beim Amtsgericht. Einige Amtsgerichte veröffentlichen ihre Termine auch im Internet. Die Versteigerung ist öffentlich.
Im ersten Termin darf der Rechtspfleger den Zuschlag nicht erteilen, wenn das Meistgebot 5/10 des Verkehrswertes nicht erreicht (sogenannte
5/10-Grenze). Liegt das Meistgebot unter 7/10 des Verkehrswertes, kann der Gläubiger den Antrag auf Zuschlagsversagung stellen (sogenannte
7/10-Grenze). Die Grenzen gelten auch im zweiten Termin, wenn im ersten Termin kein Gebot abgegeben wurde.
Es empfiehlt sich, vor oder im Termin mit dem Gläubiger zu sprechen, um dessen Preisvorstellung zu erfahren. Auch bei einem Gebot über 7/10 des Verkehrswertes kann der Gläubiger den Zuschlag durch Einstellung des
Verfahrens verhindern.
Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der zum Zeitpunkt der Bewertung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen
Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften zu erzielen ist. Eine genaue Definition ergibt sich aus § 194 BauGB.
Das Gericht beauftragt einen öffentlich bestellten Gutachter, der nach einem Ortstermin ein Verkehrswertgutachten erstellt. Möglich ist auch die Beauftragung eines Gutachterausschusses. Das Gerichtsgutachten kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes eingesehen werden. Dem Gläubiger liegt ebenfalls eine Abschrift vor.
Gebote werden im Versteigerungstermin mündlich abgegeben. Bieten kann jeder Interessent, der sich durch Personalausweis oder Reisepass ausweisen und die notwendige Sicherheitsleistung im Termin erbringen
kann.
Die Sicherheitsleistung beträgt in der Regel zehn Prozent des gerichtlich festgesetzten Verkehrswertes. Sie muss sofort gegenüber dem Amtsgericht geleistet werden. Ansonsten wird das Gebot zurückgewiesen.
Die Bietsicherheit kann auf verschiedene Arten erbracht werden: zum Beispiel durch vorherige Überweisung an die Gerichtskasse oder die unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines inländischen Kreditinstitutes.
Die im Angebot genannten Ansprechpartner sind gerne für Sie da. Innerhalb unserer Öffnungszeiten freuen wir uns auf Ihren Anruf.